Zum Inhalt springen

Kraftfahrzeuge: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Verkehrswerk
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 2: Zeile 2:


In § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz gelten als Kraftfahrzeuge Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Diese Definition gilt jedoch nur "im Sinne dieses Gesetzes", also nur für das Straßenverkehrsgesetz.
In § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz gelten als Kraftfahrzeuge Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Diese Definition gilt jedoch nur "im Sinne dieses Gesetzes", also nur für das Straßenverkehrsgesetz.
In § 2 Nr. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind Kraftfahrzeuge nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.

Version vom 11. Januar 2026, 10:10 Uhr

Der Begriff Kraftfahrzeuge wird in den verschiedenen Gesetzes unterschiedlich definiert.

In § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz gelten als Kraftfahrzeuge Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Diese Definition gilt jedoch nur "im Sinne dieses Gesetzes", also nur für das Straßenverkehrsgesetz.

In § 2 Nr. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind Kraftfahrzeuge nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.