Kraftfahrzeuge: Unterschied zwischen den Versionen
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In § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz gelten als Kraftfahrzeuge Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Diese Definition gilt jedoch nur "im Sinne dieses Gesetzes", also nur für das Straßenverkehrsgesetz. | |||
In § 2 Nr. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind Kraftfahrzeuge nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. | |||
Aktuelle Version vom 11. Januar 2026, 10:13 Uhr
Der Begriff Kraftfahrzeuge wird in den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen unterschiedlich definiert.
In § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz gelten als Kraftfahrzeuge Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Diese Definition gilt jedoch nur "im Sinne dieses Gesetzes", also nur für das Straßenverkehrsgesetz.
In § 2 Nr. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind Kraftfahrzeuge nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.